Gesetz - PStG
Personenstandsgesetz
§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
- 1.
- die Vornamen und die Familiennamen der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
- 2.
- Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.