Gesetz - PStG
Personenstandsgesetz
§ 60 Sterbeurkunde
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
- 1.
- die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
- 2.
- der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
- 3.
- Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.