Gesetz - PStG
Personenstandsgesetz
§ 60 Sterbeurkunde
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3.
Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

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