Gesetz - PStG
Personenstandsgesetz
§ 75 Übergangsbeurkundung
Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet, in einem Papierregister. Die Registereintragungen und die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Übergangsbeurkundungen können nach der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gilt § 3 entsprechend.