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Gesetz - PStV
Personenstandsverordnung - PStV
§ 20 Sicherungsregister
(1) Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen.
(2) Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

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