Gesetz - PStV
Personenstandsverordnung - PStV
§ 26 Suchverzeichnisse
(1) Für jedes nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führende Personenstandsregister ist ein Suchverzeichnis anzulegen, das das Auffinden eines Personenstandseintrags ermöglicht. Suchkriterien sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.
(2) Bei elektronischer Führung der Personenstandsregister reicht es aus, wenn der Personenstandseintrag über eine Suchfunktion aufgefunden werden kann. Ist für einen Personenstandseintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen, so ist sicherzustellen, dass dies beim Suchergebnis angezeigt wird.
(3) Die Suchverzeichnisse sind so einzurichten, dass sie von anderen Standesämtern elektronisch eingesehen werden können.

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