Gesetz - PStV
Personenstandsverordnung - PStV
§ 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen
(1) War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, so sind die Vornamen und der Familienname des Ehegatten einzutragen; bei einem verwitweten Verstorbenen sind die Angaben des letzten Ehegatten aufzunehmen.
(2) War die letzte Ehe des Verstorbenen geschieden oder auf andere Weise aufgelöst, sind keine Angaben über den früheren Ehegatten einzutragen.
(3) Führte der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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