Gesetz - PStV
Personenstandsverordnung - PStV
§ 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten
Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.

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