Gesetz - PStV
Personenstandsverordnung - PStV
§ 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen
Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Abs. 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,
- 1.
- der als Asylberechtigter nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der um Asyl, Flüchtlingsanerkennung oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nachgesucht hat und über dessen Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, oder
- 2.
- der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist.