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Gesetz - PStV
Personenstandsverordnung - PStV
§ 68 Fortführung des Heiratseintrags
Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.

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