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Gesetz - PStV
Personenstandsverordnung - PStV
§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen
(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt. Dies gilt auch für die als Heiratseinträge fortzuführenden Familienbücher.
(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.

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