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Gesetz - PStV
Personenstandsverordnung - PStV
§ 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit
(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Personalausweis, der Reisepass, eine Bescheinigung der Meldebehörde oder, falls Zweifel bestehen, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.
(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
1.
Reisepass oder Passersatz,
2.
amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
3.
Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.

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