Gesetz - PsychTh-APrV
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
§ 21 Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
















