Gesetz - PTA-APrV
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
§ 17 Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden angerechnet
- 1.
- Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang nach § 16 Abs. 1 bis zu höchstens drei Wochen.
(2) Wird die praktische Ausbildung in der Apotheke nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 länger als vier Wochen unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuholen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die praktische Ausbildung in besonderen Fällen nicht ganztägig abgeleistet werden kann.
















