Gesetz - PTA-APrV
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
§ 6 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie der zweite Prüfungsabschnitt werden wie folgt benotet:
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- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
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- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
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- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
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- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
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- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
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- "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
















