Gesetz - PTBAKostO
Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Nutzleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Kalibrierungen, Messungen, Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Begutachtungen und Beratungen, zu deren Inanspruchnahme der Kostenschuldner gesetzlich nicht verpflichtet ist.