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Gesetz - PTBAKostO
Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 1a Gebühr in besonderen Fällen
Gebühren werden auch für Nutzleistungen erhoben, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden sind, wenn die Gründe von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.

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