Gesetz - PTBAKostO
Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 8 Auslagen
Als Auslagen sind zu erstatten:
- 1.
- Reisekosten,
- 2.
- Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
- 3.
- bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,
- 4.
- Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter.