Gesetz - PTBAKostO
Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 8 Auslagen
Als Auslagen sind zu erstatten:
1.
Reisekosten,
2.
Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
3.
bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,
4.
Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter.

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