Gesetz - PTSG
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG
§ 6 Telekommunikationsbevorrechtigung
(1) Telekommunikationsunternehmen haben für Telekommunikationsbevorrechtigte
- 1.
- Anschlüsse und Übertragungswege nach § 5 Satz 2 unverzüglich und vorrangig bereitzustellen und unverzüglich und vorrangig zu entstören,
- 2.
- Verbindungen im Mobilfunk für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienste nach § 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorrangig herzustellen.
(2) Telekommunikationsbevorrechtigte sind:
- 1.
- Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
- 2.
- Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 3.
- Gerichte des Bundes und der Länder,
- 4.
- Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
- 5.
- Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen,
- 6.
- Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
- 7.
- Hilfs- und Rettungsdienste,
- 8.
- Rundfunkveranstalter,
- 9.
- Teilnehmer, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 angewiesen sind.
















