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Gesetz - PTStiftG
Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation
§ 15 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu erstatten.

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