Gesetz - RückKapV
Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen
§ 1
Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

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