Gesetz
Art 6
(1) Der Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 3, 4 und 5 dieses Gesetzes treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Rat der Westeuropäischen Union nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens vom 14. Dezember 1957 festsetzt. Der Tag des Inkrafttretens dieser Artikel ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3) Der Tag, an dem das Übereinkommen vom 14. Dezember 1957 nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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