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Gesetz - RöV
Röntgenverordnung - RöV
Abschnitt 1
-
§ 1 Anwendungsbereich
-
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1a
-
§ 2a Rechtfertigung
-
§ 2b Dosisbegrenzung
-
§ 2c Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung
Abschnitt 2
Unterabschnitt 1
-
§ 3 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
-
§ 4 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
-
§ 4a Sachverständige
-
§ 5 Betrieb von Störstrahlern
Unterabschnitt 2
-
§ 6 Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung
-
§ 7 Untersagung
Unterabschnitt 3
-
§ 8 Verfahren der Bauartzulassung
-
§ 9 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
-
§ 10 Zulassungsschein
-
§ 11 Bekanntmachung im Bundesanzeiger
-
§ 12 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
Abschnitt 3
Unterabschnitt 1
-
§ 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
-
§ 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
-
§ 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
-
§ 15a Strahlenschutzanweisung
-
§ 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen
-
§ 17 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen
-
§ 17a Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
-
§ 18 Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1
-
§ 18a Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
-
§ 19 Strahlenschutzbereiche
-
§ 20 Röntgenräume
-
§ 21 Schutzvorkehrungen
-
§ 22 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
Unterabschnitt 2
-
§ 23 Rechtfertigende Indikation
-
§ 24 Berechtigte Personen
-
§ 25 Anwendungsgrundsätze
-
§ 26 Röntgendurchleuchtung
-
§ 27 Röntgenbehandlung
-
§ 28 Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass
Unterabschnitt 2a
-
§ 28a Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung
-
§ 28b Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung
-
§ 28c Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten
-
§ 28d Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen
-
§ 28e Mitteilungs- und Berichtspflichten
-
§ 28f Schutzanordnung
-
§ 28g Ethikkommission
Unterabschnitt 3
-
§ 29 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
-
§ 30 Berechtigte Personen in sonstigen Fällen
Unterabschnitt 4
-
§ 31 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
-
§ 31a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition
-
§ 31b Berufslebensdosis
-
§ 31c Dosisbegrenzung bei Überschreitung
-
§ 32 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
-
§ 33 Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen
-
§ 34 Messung von Ortsdosis, Ortsdosisleistung und Personendosis
-
§ 35 Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis
-
§ 35a Strahlenschutzregister
-
§ 36 Unterweisung
Abschnitt 4
-
§ 37 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge
-
§ 38 Ärztliche Bescheinigung
-
§ 39 Behördliche Entscheidung
-
§ 40 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge
-
§ 41 Ermächtigte Ärzte
Abschnitt 5
-
§ 42 Meldepflicht
Abschnitt 6
-
§ 43 Elektronische Kommunikation
Abschnitt 7
-
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8
-
§ 45 Übergangsvorschriften
-
§ 46
-
§ 47 Berlin-Klausel
-
§ 48
-
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind (Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind)
-
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke), und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)
-
Anlage 3 (zu § 31a)
Gewebe-Wichtungsfaktoren
-
Anlage 4 (zu § 38 Abs. 1 Satz 3)
Ärztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung
-
Anlage 5 (zu § 2a Absatz 3)
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