Gesetz - 16. RAG
Sechzehntes Rentenanpassungsgesetz - 16. RAG
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

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