Gesetz - RAG 1983
Rentenanpassungsgesetz 1983 (Artikel 18 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz 1983)
§ 2 Formelrenten
(1) Renten, die
- 1.
- nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
- 2.
- nach §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
- 3.
- nach §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.