Gesetz - RAG 1984
Rentenanpassungsgesetz 1984 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984)
§ 6 Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten | |
26.310 Deutsche Mark | |
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung | |
26.590 Deutsche Mark. |