Gesetz - RAG 1985
Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985)
§ 6 Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten | 27.099 Deutsche Mark |
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 27.387 Deutsche Mark. |