Gesetz - RAG 1986
Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986)
§ 5 Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten | 27.885 Deutsche Mark |
und | |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 28.181 Deutsche Mark. |