Gesetz - RAG 1986
Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986)
§ 6 Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1986 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0215.