Gesetz - RAG 1987
Rentenanpassungsgesetz 1987
§ 3 Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,8 vom Hundert erhöht wird.

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