Gesetz - RAG 1988
Rentenanpassungsgesetz 1988
§ 5 Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1988 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 29.814 Deutsche Mark
und 
in der knappschaftlichen Rentenversicherung30.129 Deutsche Mark.

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