Gesetz - 1. RAV
1. Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV
§ 2 Renten aus der Rentenversicherung
Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.