Gesetz - 11. RAV
11. Rentenanpassungsverordnung - 11. RAV
§ 4 Anpassung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1996 an 17,51 Deutsche Mark.

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