Gesetz - RAV 1993
Rentenanpassungsverordnung 1993 - RAV 1993
§ 4 Anpassung in der Altershilfe für Landwirte
Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1993 an
- 1.
- für den verheirateten Berechtigten 703,70 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- für den unverheirateten Berechtigten 469,50 Deutsche Mark monatlich.