Gesetz - 2. RAV
2. Rentenanpassungsverordnung - 2. RAV
§ 1 Bezugsgröße
Die Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 1.750 DM monatlich.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet