Gesetz - 2. RAV
2. Rentenanpassungsverordnung - 2. RAV
§ 4 Renten aus der Rentenversicherung
Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.