Gesetz - RAV 2001
Rentenanpassungsverordnung 2001 - RAV 2001
§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2001 an
1.
für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 558 Deutsche Mark und 2.235 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 481 Deutsche Mark und 1.922 Deutsche Mark monatlich.

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