Gesetz - 9. RAV
9. Rentenanpassungsverordnung - 9. RAV
§ 4 Anpassung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1995 an 16,37 Deutsche Mark.

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