Gesetz - 9. RAV
9. Rentenanpassungsverordnung - 9. RAV
§ 5 Grenzbetrag für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte Betrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1.081 Deutsche Mark monatlich.