Gesetz - RAZEignPrV
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 1 Prüfungsamt
Für das Prüfungsamt, seine Organe und deren Zuständigkeiten gelten die Vorschriften über das für die zweite juristische Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt des Landes, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist, entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

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