Gesetz - RAZEignPrV
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 4 Rücktritt von der Prüfung
Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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