Gesetz - RAZEignPrV
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen
Das Prüfungsamt erlässt dem Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschließende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte sind durch ein Prüfungszeugnis, Berufserfahrung ist entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland nachzuweisen.

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