Gesetz - RBEG
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG
§ 1 Grundsatz
Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ermittelt.

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