Gesetz - RBEG
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG
§ 2 Bestimmung der Referenzhaushalte
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von
- 1.
- Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
- 2.
- Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).
















