Gesetz - RBEG
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG
§ 2 Bestimmung der Referenzhaushalte
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von
1.
Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
2.
Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).

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