Gesetz - RBEG
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG
§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung  1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)128,46 Euro
Abteilung  3 (Bekleidung und Schuhe)30,40 Euro
Abteilung  4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)30,24 Euro
Abteilung  5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)27,41 Euro
Abteilung  6 (Gesundheitspflege)15,55 Euro
Abteilung  7 (Verkehr)22,78 Euro
Abteilung  8 (Nachrichtenübermittlung)31,96 Euro
Abteilung  9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)39,96 Euro
Abteilung 10 (Bildung)1,39 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)7,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)26,50 Euro
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.

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