Gesetz - RDeckInfV
Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder
§ 9
Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind
1.
zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden,
2.
Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und
3.
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
zu reinigen und zu desinfizieren.

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