Gesetz - RdFunkAuslG
Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk
§ 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 115 Bundespersonalvertretungsgesetz durch Rechtsverordnung wieder geändert werden.

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