Gesetz - RDG
Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet