Gesetz - ReblV
Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus
§ 1 Anzeigepflicht
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.