Gesetz - RebPflV 1986
Rebenpflanzgutverordnung
§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung
Das Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung.