Gesetz - RechPensV
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung - RechPensV
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind.